Hundeausbildung für Groß und Klein

Österreichischer Gebrauchshundesport - Verband __ Satzung

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S A T Z U N G

Österreichischer Gebrauchshundesport - Verband

Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes(ÖKV ) und damit

angehörig der

FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI )

AUSGABE 2005: Beschlossen in der ordentlichen Generalversammlung des ÖGV

am 30. April .2005 , von der Bundespolizeidirektion Wien, Vereinsbehörde mit Bescheid

vom 13.Juli 2005 Zl.: VII – 78 nicht untersagt.

Abkürzungen:

FCI -Federation Cynologique Internationale

ÖKV - -Österreichischer Kynologenverband

ÖGV - -Österreichischer Gebrauchshundesport - Verband

GV -Generalversammlung

LV -Landesverband

Vk -Verbandskörperschaft

OG -Ortsgruppe

§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich und Zusammensetzung des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen "Österreichischer Gebrauchshundesport - Verband" (ÖGV) und

hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der ÖGV ist Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes und gehört

der FCI an. Er anerkennt als solche die Satzungen und Beschlüsse des Vorstandes und der

Generalversammlung des ÖKV.

(3) Der Wirkungsbereich des ÖGV erstreckt sich über das ganze österreichische Bundesgebiet.

(4) Der ÖGV setzt sich aus Ortsgruppen und eigenständigen Verbandskörperschaften zusammen,

welche ihrerseits aus Einzelmitgliedern bestehen. ( § 6,7)

(5) Ortsgruppen sowie Verbandskörperschaften können Sportsektionen bilden.

(6) Die Ortsgruppen sowie Verbandskörperschaften schließen sich zu Arbeitsgemeinschaften

zusammen (Landesverband § 26).

§ 2 Zweck des Vereines

Der ÖGV, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, und gemeinnützigen Zwecken dient,

bezweckt:

(1) Die Förderung des gesundheitlichen Wohlbefindens unter dem Aspekt der sportlichen Betätigung

mit oder ohne Hund und die aus der Mensch -Tier - Beziehung erwachsenden Anliegen,

zu vertreten.

(2) Vertiefung der Mensch - Tier Beziehung, insbesondere in Beziehung zum Hund.

(3) Wahrung der sportlichen und kynologischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden

(4) Koordination der Zielsetzungen von Ortsgruppen sowie Verbandskörperschaften mit sportlichen

und kynologischen Interessen.

(5) Kynologische Förderung:

a) der Leistungsfähigkeit sowie der Ausbildung von Hunden aller Rassen mit oder ohne Abstammungsnachweis

unter besonderer Förderung der Ausbildung von Sport-, Begleit-,

Rettungs- sowie Arbeitshunden,

b) die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit von Begleit- oder Sporthunden,

c) durch Abhaltung und Unterstützung von Hundeausstellungen,

d) und einheitliches Zusammenwirken aller aktiv an der Ausbildung und Verwendung von

Gebrauchshunden interessierten und arbeitenden Personen,

e) der Erhaltung sowie der Verbreitung des Hundesportes und

f) die Beratung in kynologischen Anliegen.

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§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung dieses Zwecks

Der Vereinszweck soll insbesondere durch nachstehend Tätigkeiten erreicht werden:

(1) Gründung und Unterstützung von Ortsgruppen und Verbandskörperschaften

(2) Abhaltung von Wettkämpfen mit oder ohne Hund, Leistungsprüfungen und Vorführungen

(3) Organisation und Durchführung von nationalen sowie internationalen Hundeausstellungen

(4) Abhaltung von Hundeführer- und Ausbildungskursen sowie Lehrgängen für Trainer und

Kursleiter .

(5) Ausbildung, Prüfung und Ernennung sachverständiger Richter für alle Hundesportarten.

(6) Ausbildung, Prüfung und Ernennung sachverständiger Kampfrichter in Zusammenarbeit mit

nicht kynologischen Verbandskörperschaften.

(7) Ausbildung von Diensthundeführern sowie die Unterstützung in Diensthundeangelegenheiten,

soweit dies nicht durch die zuständigen Behörden und Dienststellen im eigenen Wirkungsbereich

erfolgt.

(8) Führung des Sportregisters für alle Leistungen mit oder ohne Hund.

(9) Anlegung einer Bibliothek und Videothek werbenden und belehrenden Inhaltes über Hundeausbildung

und Hundezucht.

(10) Anlegung einer Bibliothek und Videothek werbenden und belehrenden Inhaltes über sportliche

Betätigung, Training, Leistungs- sowie Belastungsfähigkeiten im Sport.

(11) Herausgabe einer eigenen Vereinszeitschrift, werbender und belehrender Schriften.

(12) Beratung bei sportlicher Betätigung zur Förderung und Erhaltung körperlicher Fitness.

(13) Mitgliederberatung bei der Anschaffung von Hunden.

(14) Durchführung diverser Versammlungen für Mitglieder.

(15) Ehrung verdienstvoller Mitglieder.

(16) Werbung in der Öffentlichkeit für jede sportliche Betätigung, Hundeschulung sowie Hundeausstellungen.

(17) Errichtung und Betrieb von Sportstätten sowie Schulungseinrichtungen.

§ 4 Aufbringung der finanziellen Mittel

(1) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

a) die Kopfquoten (§ 14)

b) allfällige sonst einzuhebenden Gebühren sowie Einnahmen durch Verkauf von Urkunden,

Abzeichen, Prüfungsplaketten, Prüfungszeugnissen sowie sonstigen Formularen an

Ortsgruppen oder Verbandskörperschaften

c) den Ertrag kynologischer Veranstaltungen

d) Förderungsmittel, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

e) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher sowie privater Institutionen.

f) Geld- und Sachspenden

g) Bausteinaktionen

h) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen und Vorträgen

i) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

(2) Das Vermögen darf nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Bei freiwilliger Auflösung des ÖGV entscheidet die auflösende Generalversammlung über die

Verwertung und Verwendung dieses Vermögens (§ 33 Abs.6).

(4) Mitglieder einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft haben keinerlei Anspruch auf das

Vermögen des ÖGV, auch dann nicht, wenn sie aus dem Verband- aus welchen Gründen

immer - ausscheiden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des ÖGV beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember (Kalenderjahr).

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§ 6 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Österreichischen Gebrauchshundesport - Verbandes

Die Mitglieder des ÖGV sind Ortsgruppen (§7) oder Verbandskörperschaften (§8). Eine unmittelbare

Mitgliedschaft einer Einzelperson beim ÖGV im Gesamtverband ist nicht möglich,

sondern nur die Mitgliedschaft bei einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft, mit welcher

die Zugehörigkeit beim ÖGV als Gesamtverband verbunden ist.

(2) Die Einzelmitgliedtschaft / Arten der Mitgliedschaft:

a) Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind Personen, die auf Grund eines schriftlichen

Ansuchens ( Beitrittserklärung ) von einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft

aufgenommen wurden und den satzungsmäßigen Jahresbeitrag leisten. Sie haben alle

Rechte und Pflichten (§§ 6, 7, 13, 15, 16, 17).

b) Ehrenpräsident - Der Ehrenpräsident wird über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung

ernannt (§ 22 Abs.2f; § 20 Abs.18);

c) Ehrenobmann - Der Ehrenobmann wird von der Ortsgruppe-Vollversammlung ernannt

d) Ehrenmitglieder

aa) Ehrenmitglieder des ÖGV sind solche Personen, die über Vorschlag einer LV-Leitung,

Ortsgruppe, einer Verbandskörperschaft oder des Vorstandes von der Generalversammlung

für hervorragende Verdienste um den Verband hiezu ernannt werden; (für

diese wird keine Kopfquote bezahlt)

bb) Ehrenmitglieder einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft sind solche Personen,

welche von der jeweiligen Vollversammlung zu solchen ernannt werden und für welche

die Kopfquote bezahlt werden muss.

e) Stifter des Vereins können Personen werden, die mehrmals einen wesentlichen Beitrag in

Form von Geld oder Sachwert leisten.

f) Förderer des Vereins können alle physischen Personen sein, die besonderes Interesse an

der Erfüllung des Vereinszweckes haben, sowie Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen

und Betriebe, die dem Verein zur Erreichung seines Zweckes Unterstützung gewähren.

(3) Im Falle von Streitigkeiten gegen Mitglieder nach Abs.2 Pkt. b, c und d kann ein Disziplinarverfahren

erst nach Zustimmung des ernennenden Gremiums durchgeführt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, über Antrag des zuständigen Landesverbandes Körperschaften oder

selbständige Vereine als gleichgestellte Ortsgruppe aufzunehmen. Diese Körperschaften oder

selbständige Vereine sind berechtigt, den bisher von ihnen geführten Namen weiterzuführen. Die

Satzungen dieser Ortsgruppe und Verbandskörperschaft dürfen nicht im Widerspruch zu dieser

Satzung stehen.

§ 7 Ortsgruppen (Ortsgruppe)

(1) Die Ortsgruppen sind Mitglieder des ÖGV mit örtlich beschränktem Wirkungsbereich und

einem Landesverband zugeordnet.

(2) Die Satzungen der Ortsgruppe sind Bestandteile dieser Satzung und haben nur im Wirkungsbereich

der Ortsgruppe Gültigkeit, im Verhältnis zum ÖGV als Gesamtverband unterliegt

die Ortsgruppe den Satzungen des ÖGV und den Beschlüssen des ÖGV- Vorstandes.

(3) Begründung der Mitgliedschaft als Ortsgruppe des ÖGV:

a) Mindestens zwei Proponenten der in Gründung befindlichen Ortsgruppe haben den Vorstand

des ÖGV unter Anschluss einer Mitgliederliste - für den Fall der vereinsrechtlichen

Nichtuntersagung - um Aufnahme als Ortsgruppe des ÖGV zu ersuchen. Diesem Ansuchen

um Aufnahme in den ÖGV ist eine schriftliche Zusage an die Proponenten anzuschließen,

dass der Ortsgruppe für den Fall ihres Zustandekommens ein Hundeschulungsplatz

( Vermietung, Verpachtung, Kauf) zur Verfügung stehen wird.

b) Der Vorstand des ÖGV entscheidet sodann mit Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme

nach Zustimmung durch den Landesverband ( § 23 Abs. 3).

c) Bei Ablehnung der Aufnahme, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, können die

Proponenten des Aufnahmeansuchens beim Vorstand des ÖGV binnen vier Wochen

nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung eine begründete Berufung an die nächst

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folgende ordentliche Generalversammlung des ÖGV (§ 20 Abs. 17) einbringen. Die Generalversammlung

entscheidet mit Zwei- Drittel-Mehrheit .

(4) Mitglieder einer Ortsgruppe haben bis 31.3. des laufenden Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag

zu bezahlen.

(5) Die Ortsgruppe haben ihrerseits einen Mitgliedsbeitrag (Kopfquote) an den ÖGV zu entrichten

( § 4 Abs.1und Abs.2 ).

(6) Die Vereinsziele sind in jeder Beziehung durch die Ortsgruppe zu fördern und zu vertreten.

(7) Die Ortsgruppen haben das Recht, während der Zeit ihres Bestandes über ihr Vermögen zu

verfügen; Dieses darf jedoch nur für die den Vereinszielen entsprechenden kynologischen

Zwecke verwendet werden (§ 4 Abs. 2).

(8) Die Ortsgruppen sind mit je einer Stimme für 100 Mitglieder, für welche die Kopfquote abgeführt

wurde (wenigstens aber mit einer Stimme), in der Generalversammlung antragsund

stimmberechtigt. Eine nicht durch 100 teilbare Mitgliederzahl wird als voll erreichte

Wertzahl 100 gerechnet (§14 Abs.3, §19 Abs.4).

(9) Beschwerden und Streitsachen: Persönliche, nicht den Verein betreffende Angelegenheiten,

private Streitsachen oder Beschwerden unter den Mitgliedern einer Ortsgruppe sind

stets außerhalb der Gruppe, auszutragen. Über den Verein betreffende Meinungsverschiedenheiten

zwischen den Mitgliedern einer Orstgruppe, sofern keine strafrechtlichen Tatbestände

vorliegen, entscheidet die Ortsgruppenleitung. Ist diesbezüglich eine Mitglied der

Ortsgruppenleitung oder ein Leitungsmitglied einer Verbandskörperschaft betroffen, entscheidet

der Schiedsgericht

(10) Auflösung einer Ortsgruppe:

Die Auflösung einer Ortsgruppe erfolgt durch

a) Beschluss der Vollversammlung der Ortsgruppe mit Zweidrittelmehrheit (§27 Abs.5),

b) bei Auflösung einer Ortsgruppe fällt deren gesamtes Vermögen dem ÖGV zu. Der Vorstand

verwahrt dieses nach Begleichung eines eventuellen Rückstandes gegenüber dem

ÖGV für die Dauer von 3 Jahren, um es einer allfällig neu zu gründenden Ortsgruppe

desselben Wirkungsbereiches zur Verfügung zu stellen. Wenn sich eine Neugründung

als unmöglich erweist, entscheidet der Vorstand im Sinne des § 2 der Satzung allein über

die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Ortsgruppe.

(11) Der freiwillige Austritt einer Ortsgruppe ist möglich.

a) Über den freiwilligen Austritt der Ortsgruppe kann nur eine eigens zu diesem Zweck

einberufene Ortsgruppenvollversammlung entscheiden.

b) Diese Ortsgruppenvollversammlung ist mindestens 8 Wochen vor Durchführung durch

die Ortsgruppenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand unter Bekanntgabe des

Tagesordnungspunktes „Freiwilliger Austritt“ einzuberufen.

c) Die Ortsgruppenvollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller

OG-Mitglieder anwesend sind

d) Der Beschluss des freiwilligen Austrittes der Ortsgruppe muss mit Dreiviertelmehrheit

aller Ortsgruppenmitglieder gefasst werden.

(12) Ausschluss einer Ortsgruppe: Der Vorstand kann eine Ortsgruppe aus dem ÖGV ausschließen

wegen schweren Verstoßes gegen die Satzungen oder Schädigung der Vereinsinteressen

(§23 Abs.10). Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist eine begründete Berufung

an die nächste ordentliche Generalversammlung zulässig, welcher schriftlich beim

Vorstand einzubringen ist. Bis zur Entscheidung einer Berufung durch die Generalversammlung

kann die interne Vereinstätigkeit fortgesetzt werden. Auch ruhen alle Rechte und

Pflichten aus dieser Satzung.

§ 8 Verbandskörperschaften (VK)

(1) Verbandskörperschaften können nach ihrer eigenen Satzung eigenständige Ortsgruppen bilden.

(2) Die Satzungen der Verbandskörperschaft sind Bestandteile dieser Satzung und haben nur im

Wirkungsbereich der Verbandskörperschaft Gültigkeit; im Verhältnis zum ÖGV als Gesamtverband

unterliegen die Verbandskörperschaften der Satzung des ÖGV und den Beschlüssen

des ÖGV - Vorstandes.

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(3) Die § 7 Abs.3,4,5,6,7,8, 9 und 11 gelten sinngemäß.

(4) Über Beschwerden und Streitsachen zwischen Ortsgruppen, Verbandskörperschaften, oder

Vorstand entscheidet das Schiedsgericht. Siehe §7 Abs. 9

(5) Die Auflösung einer Verbandskörperschaft erfolgt nach den Satzungen der Verbandskörperschaft

im Einvernehmen mit dem Vorstand des ÖGV.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft in einer Ortsgruppe

(1) Ansuchen um Aufnahme in eine Ortsgruppe sind vom Bewerber schriftlich unter genauer

Angabe von Anschrift und Geburtsdatum an die Ortsgruppen-Leitung zu richten (Beitrittserklärung).

Dem Mitgliedsbewerber ist eine Satzung auszufolgen.

(2) Über Aufnahme entscheidet die Ortsgruppen-Leitung ( §27 ).

(3) Das Ansuchen um Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen von der Ortsgruppen-Leitung

oder dem Vorstand abgewiesen werden. Gegen die Abweisung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die von der Ortsgruppen-Leitung aufgenommenen Mitglieder können im offiziellen Vereinsorgan

veröffentlicht werden.

(5) Der Eintritt eines von einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft ausgeschlossenen Mitgliedes

in eine andere Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft ist an die Zustimmung des

Vorstandes gebunden (§13 IV Abs.20)

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) freiwilligen Austritt ( § 11 )

c) Streichung von der Mitgliederliste ( § 12 )

d) Ausschluss aus der Ortsgruppe ( § 13 ) oder Verbandskörperschaft

e) Auflösung der Ortsgruppe ( § 7 Abs.10 ) oder Verbandskörperschaft

§ 11 Austritt

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung hat mittels Briefes bis spätestens

31.10. jedes Jahres an die zuständige Ortsgruppe-Leitung zu erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung

nach dem 31.10., ist der Mitgliedsbeitrag auch noch für das nachfolgende Geschäftsjahr

zu bezahlen. Ein anhängiges Ausschlussverfahren ist trotz mittlerweile erfolgtem Austritt einzustellen.

§ 12 Streichung von der Mitgliederliste

(1) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz

zweimaliger Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes durch Beschluss der Ortsgruppe-

Leitung oder Verbandskörperschaft, wenn das betroffene Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages

im Rückstand geblieben ist.

(2) Die Streichung erfolgt ohne vorherige Verständigung des Mitgliedes und beeinflusst nicht die

Eintreibung des ausständigen Mitgliedsbeitrages, allfällig auch auf gerichtlichem Wege.

(3) Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Neueintretende Mitglieder sind während des laufenden Geschäftsjahres von Abs.1 ausgenommen.

§ 13 Ausschluss

I.

(1) Ermahnung

(2) Verwarnung unter Ausschlussandrohung

(3) zeitweiliger Ausschluss von mindestens zwei Jahren

(4) dauernder Ausschluss

Vereinsstrafen

II.

(1) Ortsgruppen-Leitung ( § 28 ) sowie VK-Leitung

Instanzen

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(2) Der Disziplinarsenat ( § 30 ).

III.

(1) Vereinsschädigendes Verhalten

(2) grober Verstoß gegen die Vereinssatzungen

(3) dem Anstand zuwiderlaufendes Benehmen gegenüber Vereinsmitgliedern oder bei anerkannten

Veranstaltungen.

(4) ungebührliches Benehmen gegenüber Richtern

(5) haltlose, leichtfertige Verdächtigung eines anderen Mitgliedes in Vereinsangelegenheiten

(6) Unzukömmlichkeiten der Hundeausbildung oder in sonstiger kynologischer Beziehung

(7) Ehrlose Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereines

(8) Ausschluss aus einer anderen Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft

(9) Nichtbefolgung von Anweisungen der Ortsgruppen-Leitung sowie Verbandskörperschafts -

Leitung und Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der Ortsgruppen-Leitung oder Verbandskörperschaft

– Leitung und des Vorstandes.

Ausschließungsgründe:

IV.

(1) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der zuständigen Ortsgruppe-Leitung oder Verbandskörperschafts

- Leitung, welcher zu begründen und auszufertigen ist.

(2) Dieser Beschluss ist dem Vorstand unverzüglich zu übermitteln.

(3) Der Beschluss den Ausschluss betreffend ist dem betroffenen Mitglied unter Anschluss

einer Beschlussausfertigung unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu

bringen.

(4) Gegen diesen Beschluss ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses

das Rechtsmittel der Berufung an den Vorstand zulässig, welches beim Präsidenten

des ÖGV einzubringen ist.

(5) Der Präsident des ÖGV hat den Berufungswerber unverzüglich aufzufordern, binnen 14

Tagen nach Erhalt der Aufforderung einen Kostenvorschuss in der Höhe der 50-fachen jeweiligen

Kopfquote zu erlegen. Bei Nichterlag des Kostenvorschusses wird das Berufungsverfahren

nicht eingeleitet. Ein Kostenersatzanspruch des Berufungswerbers besteht auf

keinen Fall.

(6) Der Präsident des ÖGV hat die Berufung nach Erhalt des Kostenvorschusses unverzüglich

an ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied des Disziplinarsenates, den Disziplinaranwalt,

weiterzuleiten. Dieser hat die Voruntersuchung schriftlich zu führen.

(7) Das vom Ausschluss betroffene Mitglied ist vom Diszilpinaranwalt v binnen 14 Tagen mittels

eingeschriebenen Briefes aufzufordern, sich binnen 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen

und Beweismittel anzubieten, die der Entlastung dienen.

(8) Die Voruntersuchung ist abgeschlossen, wenn:

a) die Rechtfertigung nicht fristgerecht eingelangt ist und die Anschuldigungen einen

Ausschließungsgrund bilden,

b) ein Schuldbekenntnis vorliegt,

c) der Fall entscheidungsreif ist.

(10) Der Disziplinaranwalt hat dem Disziplinarsenat nach Abschluss der Voruntersuchung das

Ergebnis mitzuteilen und einen Schlussantrag zu stellen.

(11) Der Disziplinarsenat hat binnen 8 Wochen nach Einlangen des Schlussantrages des Disziplinaranwaltes

über die Berufung zu entscheiden.

(12) Der Disziplinarsenat kann:

a) die Berufung zurückweisen,

b) den Ausschluss aufheben,

c) den Ausschluss in eine mildere Vereinsstrafe abändern

d) im Falle eines Gerichtsverfahrens oder Disziplinarverfahren beim ÖKV die Entscheidung

aussetzen.

13) Die Entscheidung ist auszufertigen und zu begründen, die Beschlussausfertigung ist dem

Vorstand, der zuständigen Ortsgruppen-Leitung, Verbandskörperschafts - Leitung und dem

betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln.

14) Gegen die Entscheidung des Disziplinarsenates ist ein weiteres vereinsinternes Rechtsmittel

nicht zulässig.

Ausschlussverfahren:

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15) Der Disziplinarsenat entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit.

16) Während eines schwebenden Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen

Mitgliedes. Das Ruhen der Mitgliedsrechte tritt mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses

auf Ausschluss in Kraft.

17) Die entgültige Entscheidung kann in der Vereinszeitschrift veröffentlicht werden.

18) Der Obmann der Ortsgruppe oder dessen Stellvertreter kann bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens

ein einstweiliges mündliches Platzverbot in der Dauer von höchstens einer

Woche aussprechen. Nach Ablauf dieser Woche kann die Ortsgruppe- Leitung ein schriftliches

Platzverbot durch Beschluss anordnen, welcher dem betroffenen Mitglied zuzustellen

ist.

19) Der Ausschluss aus der Ortsgruppe wegen eines besonders schwerwiegenden Verstosses

ist vom Vorstand, nachdem der Ausschluss rechtswirksam geworden ist, allen Ortsgruppen

und Verbandskörperschafts-Leitungen schriftlich auf Antrag der Ortsgruppe mitzuteilen. Eine

Veröffentlichung im Mitteilungsorgan des ÖGV kann erfolgen.

20) Der Eintritt eines von einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft ausgeschlossenen Mitgliedes

in eine andere Ortsgruppe ist an die Zustimmung des Vorstandes gebunden.

§ 14 Kopfquote und Mitgliedsbeitrag

(1) Dem ÖGV angehörige Ortsgruppen zahlen entsprechend ihrer Mitgliederzahl den von der

Generalversammlung jährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag (Kopfquote).

(2) Die Ortsgruppe-Leitungen sind verpflichtet, die von der letzten Generalversammlung beschlossenen

Kopfquoten für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. An und Abmeldungen

der Ortsgruppe sind dem Vorstand laufend mitzuteilen (§28 Abs.10, 13).

(3) Die Stimm- und Antragsberechtigung der Delegierten der Ortsgruppen und Verbandskörperschaften

in der Generalversammlung ist an die Entrichtung der Kopfquote gebunden (§

28 Abs.10). Die Delegierten einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft müssen spätestens

1 Monat vor Durchführung der Generalversammlung namentlich dem Generalsekretariat gemeldet

werden.

(4) Die Mitglieder einer Ortsgruppe haben jährlich bis spätestens 31.3. den Mitgliedsbeitrag der

Ortsgruppe an den Kassier der Ortsgruppe zu bezahlen ( § 17 Abs. 1).

(5) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der Einschreibgebühr werden jährlich durch

die Ortsgruppen - Vollversammlung oder Verbandskörperschaft festgesetzt ( § 27 Abs 7g ).

Für Ehrenmitglieder des Gesamt - ÖGV wird keine Kopfquote bezahlt.

(6) Die Kosten für das offizielle Vereinsorgan sind von der Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft

direkt mit dem Herausgeber zu verrechnen.

§ 15 Abstimmung

Wenn in den vorliegenden Bestimmungen nicht anders festgesetzt, entscheidet die einfache

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen werden für das Abstimmungsergebnis

nicht gezählt. Zur Stimmabgabe und Stellung von Anträgen in der Generalversammlung

sind nur die Delegierten jener Ortsgruppen oder Verbandskörperschaften berechtigt, die die vollen

Kopfquoten entrichtet haben (§19 Abs.4).

§ 16 Rechte der Mitglieder

(1) Die Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder sind in der zuständigen Ortsgruppe antrags-

, stimm- und wahlberechtigt.

(2) Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, Schutz und Förderung in ihren kynologischen und fachlichen

Bestrebungen zu verlangen, eine vorhandene Vereinsbücherei zu benützen, die Vereinszeitung

zu beziehen, die Ausbildungsplätze, Kurse oder Schulungen nach den jeweiligen

Einzelbestimmungen zu besuchen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

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§ 17 Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt die Vereinssatzung. Sie sind verpflichtet,

die Vereinsinteressen zu vertreten und den satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag bis 31.3.

zu entrichten (§14 Abs.4 und Abs.5).

(2) Die Mitglieder einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft sollen ihre Hunde grundsätzlich

bei den vom Verband durchgeführten Veranstaltungen prüfen zu lassen und sind verpflichtet,

die Hunde in das Sportregister des ÖGV nach den hierfür bestehenden Bestimmungen

eintragen zu lassen und sämtliche Verbandsveranstaltungen nach besten Kräften zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder einer Ortsgruppe und Verbandskörperschaft sind verpflichtet, den Anweisungen

und Beschlüssen des Vorstandes und der Ortsgruppe-Leitungen Folge zu leisten.

(4) Die Ortsgruppen und Verbandskörperschaften erteilen ausdrücklich ihre Zustimmung zur

automationsunterstützten Datenverarbeitung sämtlicher dem ÖGV überlassenen bzw. bekanntgewordenen

Daten für die Abwicklung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.

(5) Die Ortsgruppen und Verbandskörperschaften sind verpflichtet, ihrerseits ihre Mitglieder von

der automationsunterstützten Datenverarbeitung im Sinne des jeweils geltenden Datenschutzgesetzes

zu informieren oder die Registrierung zu beantragen.

§ 18 Verwaltung des ÖGV

Organe des ÖGV sind:

1. Die Generalversammlung (§19)

2. Der Vorstand (§22)

3. Der Landesverband (§25)

4. Die Vollversammlung der Ortsgruppe (§26)

5. Die Ortsgruppen-Leitung (§27)

6. Die Rechnungsprüfer (§28)

7. Der Disziplinarsenat (§30)

8. Das Schiedsgericht (§31)

§ 19 Die Generalversammlung (Generalversammlung)

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des ÖGV, sie ist jährlich spätestens 6 Monate

nach Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen.

(2) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung

von einem der Vizepräsidenten vier Monate vor Durchführung der Generalversammlung

schriftlich oder im Wege des Vereinsorganes oder des Internets unter Bekanntgabe der Tagesordnung,

des Termines und des Ortes, einberufen ( §24 Abs.1).

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:

a) Auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder

c) Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer ( §29), oder

d) nach Einberufung durch das Schiedsgericht bei Funktionsunfähigkeit des Vorstandes

(§32)

(4) Die Delegierten der Ortsgruppe oder der Verbandskörperschaft müssen spätestens

1 Monat vor der Durchführung der Generalversammlung dem Generalsekretariat namentlich

gemeldet werden. Für jeden Delegierten kann im Fall der Verhinderung ein namentlich

Ersatzdelegierter nominiert werden. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten jener Ortsgruppen

und Verbandskörperschaften, welche die Kopfquoten des Vorjahres vollständig entrichtet

haben. Vorstandsmitglieder haben, sofern sie nicht als Delegierte auftreten, nur beratende

Stimme.

(5) Die Generalversammlung kann jeweils am Ort des Sitzes einer LV-Leitung, Ortsgruppe oder

Verbandskörperschaft stattfinden. Den Ort der nächsten ordentlichen Generalversammlung

bestimmt der Vorstand gegebenenfalls über Antrag eines LV, einer Ortsgruppe oder

Verbandskörperschaft.

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(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Ortsgruppen

und Verbandskörperschaften, die durch die ihnen quotenmäßig zustehenden Delegierten

vertreten werden, anwesend ist.

(7) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet eine halbe

Stunde später am selben Ort und mit derselben Tagesordnung eine zweite Generalversammlung

statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig

ist.

(8) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der in §§ 32 und 33 angeführten Fälle, werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, das ist

der jeweilige Präsident des ÖGV oder einer der Vizepräsidenten (§24 Abs.2).

(9) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Wochen vor Durchführung der Generalversammlung

beim Vorstand (Generalsekretariat) schriftlich eingebracht werden, sonst

werden sie in der Generalversammlung nicht behandelt. Dringende Anträge können auch in

der Generalversammlung gestellt werden, über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung.

(10) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Gegenstände

der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren satzungsmäßiges Zustandekommen

ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterfertigen

und von der nächsten Generalversammlung zu genehmigen.

§ 20 Tagesordnung der Generalversammlung

Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung setzt sich wie folgt, jene der außerordentlichen

Generalversammlung nach Bedarf zusammen:

(1) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung (§19 Abs.11)

(2) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung darüber.

(3) Bildung einer Wahlkommission

(4) Bericht des Finanzreferenten (§24 Abs.4)

(5) Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes

(§28 Abs.4)

(6) Wahl des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren (§21, §22 Abs.1).

(7) Wahl des Disziplinarsenates für die Dauer von 4 Jahren (§30)

(8) Wahl zweier Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter für die Dauer von 2Jahren (§28

Abs.2)

(9) Die Nachwahl von Funktionären in Funktionen des Abs. 6,7 oder 8

(10) Bekanntgabe der Landesverbandsobmänner und deren Stellvertreter (§25 Abs.4).

(11) Entscheidung über die Höhe der Kopfquote (§14 Abs.1).

(12) Entscheidung über satzungsmäßige freie Anträge des Vorstandes, des Landesverbandes

(§19 Abs.10)der Ortsgruppe oder der Verbandskörperschaft ,

(13) Entscheidung über allfällige Ausschließungsanträge.

(14) Änderung der Satzung (§31).

(15) Auflösung des ÖGV (§32 Abs.1).

(16) Entscheidung über Einsprüche einer Verbandskörperschaftsvollversammlung einer Verbandskörperschaft

oder - Ortsgruppe Vollversammlung einer Ortsgruppe gegen den Beschluss

des Vorstandes auf Auflösung der Ortsgruppe (§7 Abs.10b,§23 Abs.10).

(17) Entscheidung über Einsprüche von Proponenten einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft

gegen einen Beschluss des Vorstandes auf Verweigerung der Gründung einer Ortsgruppe

(§7 Abs.3c,§23 Abs.3).

(18) Ernennung eines Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern (§6 Abs.2a und Abs.2 c).

(19) Allfälliges.

§ 21 Wahlordnung der Generalversammlung

(1) Sämtliche Wahlen erfolgen auf Grund schriftlicher Wahlvorschläge, die vom Landesverband,

der, Ortsgruppe oder Verbandskörperschaften in Form von Anträgen an die Generalversammlung

bis spätestens 3 Monate vor der Durchführung der Generalversammlung

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beim Vorstand des ÖGV einzubringen ist. Der Vorstand kann selbst Wahlvorschläge erstellen

und ist an diese Frist nicht gebunden. Diese Wahlvorschläge sind mit der Tagesordnung

der Generalversammlung den Ortsgruppen und Verbandskörperschaften zu übersenden.

(2) Es herrscht Listenwahlrecht. Die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen

entscheidet.

(3) Über einen Wahlvorschlag darf nur dann abgestimmt werden, wenn er vollständig und

schriftlich eingebracht ist und die Zustimmung der Kandidaten vorliegt.

(4) Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen schriftlich, per Telefax oder E-Mail an

den Vorstand oder spätestens mündlich in der Generalversammlung ihre Zustimmung zur

Wahl geben.

(5) Ist eine zur Wahl vorgeschlagene Person an der Teilnahme an der Generalversammlung

verhindert, so hat sie ihre Zustimmung schriftlich an den Vorstand zu richten, oder einen anwesenden

Delegierten schriftlich zu bevollmächtigen, an seiner/ihrer Stelle die Zustimmung

zur Wahl zu geben.

(6) Die Wahl der Listen erfolgt durch Zuruf. Wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten eine

geheime Abstimmung beantragt, erfolgt die Wahl mittels Stimmzettel.

(7) Die Kandidaten müssen Mitglied einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft des ÖGV

sein.

(8) Ablauf der Wahl:

a) Die Generalversammlung bestellt durch Zuruf eine Wahlkommission, bestehend aus einem

Obmann, der auch die Durchführung der Wahl leitet (Wahlleiter), und zwei Stimmzählern.

b) Der Wahlleiter verliest die Wahlvorschläge. Zuerst wird der Wahlvorschlag des scheidenden

Vorstandes, dann die beim Vorstand eingebrachten Wahlvorschläge nach dem

Datum ihres Einlangens verlesen.

c) Der Wahlleiter entscheidet gegebenenfalls über die Form der Wahl. (§21Abs.6)

d) Der Wahlleiter holt die noch fehlenden Zustimmungen der Kandidaten ein (§21Abs.4 und

Abs.5)

e) Der Wahlleiter gibt bekannt, über welche Wahlvorschläge abgestimmt werden darf

(§21Abs.3).

f) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder kann nur über einen Wahlvorschlag abgestimmt

werden, hat der Wahlleiter dies festzustellen und die Personen dieses Wahlvorschlages

als gewählt zu erklären.

g) Zuerst wird über die vom Vorstand vorgeschlagene Liste abgestimmt. Die Reihenfolge in

welcher über die weiteren Wahlvorschläge abgestimmt wird, ergibt sich durch das Einlangen

(Datum).

h) Die Liste, welche zuerst die einfache Stimmenmehrheit erhält, gilt als gewählt.

i) Erreicht keine der Listen die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, so

folgt ein zweiter Wahlgang unter den beiden Listen, welche die meisten Stimmen auf

sich vereinigen konnten.

j) Als gewählt gilt die Liste, die mehr Stimmen erhält.

k) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 22 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, seine Funktionsperiode beträgt

4 Jahre (§ 20 Abs.6).

(2) Der Vorstand besteht aus

a) Dem Präsidenten (§ 24 Abs.1)

b) Dem Generalsekretär (§ 24 Abs.3)

c) Dem Finanzreferenten (§ 24 Abs.3)

d) Dem Referenten für das Sportreferat (§ 24 Abs.4) und dessen gewähltem Stellvertreter

e) Den Landesverbandsobmännern (§ 25 Abs. 5

höchstens vier Beiräten

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Für die Mitglieder in den Funktionen Abs. 2 litt. a bis c ist in der konstituierenden Sitzung

nach der wählenden Generalversammlung durch den Vorstand ein Vertreter aus den gewählten

Vorstandsmitgliedern zu bestimmen.

Der Präsident wird durch maximal 3 Vizepräsidenten in allen angeführten Angelegenheiten

unterstützt und im Verhinderungsfall durch diese vertreten. Der Präsident kann Vorstandsmitglieder

mit der grundsätzlichen Wahrnehmung zusätzlicher verschiedener Aufgabenbereiche

betrauen.

(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten mindestens 2x jährlich einberufen und ist beschlussfähig,

wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein

Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind.

(4) Die Einberufung der Vorstandssitzung muss jedem Mitglied in der Regel 4 Wochen vor der

Durchführung schriftlich, per Telefax oder E-Mail bekannt gegeben werden.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft

sein (§ 6 Abs.1).

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gegebenen gültigen Stimmen,

bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Stimmberechtigt sind alle gewählten Vorstandsmitglieder, antragsberechtigt auch die kooptierten

Fachkräfte.

(8) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Generalsekretär

zu unterfertigen und von der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

(9) Beschlüsse des Vorstandes, die für den gesamten ÖGV Gültigkeit haben oder von allgemeinem

Interesse sind, sind im Vereinsorgan oder sonst in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Beschlüsse gelten damit als ordnungsgemäß verlautbart und erhalten damit verbindliche

Kraft. Zu einer anderen Form der Mitteilung an die Vereinsmitglieder ist der Vorstand

nicht verpflichtet.

(10) Beschwerden gegen Vorstandsmitglieder sind beim Schiedsgericht einzubringen. Dieses

entscheidet in der Sache selbst oder weist die Beschwerde im begründeten Fall dem Disziplinarsenat

zu. (§ 32 Abs.5)

§ 23 Der Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Die Abwicklung aller grundlegenden Vereinsangelegenheiten

(2) Die Verwaltung des Vereinsvermögens

(3) Zustimmung zur Gründung von Ortsgruppe und Verbandskörperschaft (§ 7 Abs. 3b, § 8) im

Einvernehmen mit den zuständigen Landesverband

(4) Vorbereitung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen

(5) Wahrung und Schutz der Interessen sowie Unterstützung der Ortsgruppe und Verbandskörperschaft

(6) Organisation von Verbandsveranstaltungen

(7) Überwachung der geltenden Bestimmungen bei Veranstaltungen

(8) Überwachung der Geschäftsführung der Verbandskörperschaft, LV- und Ortsgruppe-

Leitungen

(9) Ernennung von Bundestrainern im Einvernehmen mit dem Sporthundereferent.

(10) Entscheidung über den Ausschluss einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft bei

schwerem Verstoß gegen die Satzungen des ÖGV oder Schädigung der Vereinsinteressen

(§ 7 Abs.11).

(11) Bestimmung der Delegierten für den österreichischen Kynologenverband und deren Stellvertreter

für die Dauer von 3 Jahren.

(12) Information innerhalb von 4 Wochen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des

Vereines, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangt.

§ 24 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ( § 22 Abs.2a):

Der Präsident vertritt den ÖGV nach außen und gegenüber Behörden und kynologischen

Vereinen, er überwacht und leitet die gesamte Vereinstätigkeit, beruft die Sitzungen des

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Vorstandes und im Einvernehmen mit diesem die Generalversammlung ein und führt den

Vorsitz bei diesen. Alle den ÖGV betreffenden Schriftstücke müssen durch den Präsidenten

gezeichnet und durch den Generalsekretär gegengezeichnet werden. Bei Abstimmungen,

die Stimmengleichheit ergeben, entscheidet die Stimme des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung

des Präsidenten gehen dessen Rechte und Pflichten auf einen Vizepräsidenten

über (§ 22 Abs.2b) Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Der Generalsekretär ( § 22 Abs.2b):

Dem Generalsekretär obliegt die Führung der Protokolle und die Leitung und Überwachung

der gesamten Kanzleitätigkeit des ÖGV. Er hat die gesamte laufende Korrespondenz des

ÖGV nach den Weisungen des Präsidenten bzw. der Vorstandssitzungen zu erledigen und

mit dem Präsidenten gemeinsam sämtliche Schriftstücke zu unterfertigen, sowie die

Druckstock- und Lichtbildersammlung zu verwalten und Sonderaufgaben zu erfüllen.

(3) Der Finanzreferent (§ 22 Abs.2c):

Der Finanzreferent sorgt für die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens und hat bei

jeder Generalversammlung und bei Vorstandssitzungen einen Kassabericht zu erstatten.

Der Finanzreferent leistet Zahlungen nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten außerordentliche

Zahlungen nur nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes. Der Präsident hat

jene Schriftstücke welche die Kassagebarung betreffen, gemeinsam mit dem Finanzreferenten

zu unterfertigen. Zu liquidierende Beträge sind vom Präsidenten, bei Beträgen über

der 50-fachen Kopfquote unter Fertigung eines weiteren Vorstandsmitgliedes schriftlich dem

Kassier anzuweisen, bei Beträgen über 250 fachen Kopfquote- entscheidet der Vorstand.

Der Finanzreferent sogt für die rechtzeitige Einhebung der Kopfquoten.

(4) Der Referent für das Sportreferat(§ 22 Abs. 2d):

Diesem obliegen alle Agenden für die sportliche Betätigung im ÖGV . Dazu zählen:

a) Planung, Koordination und Organisation der sportlichen Betätigung

b) Ausbildung und Prüfung der Bundestrainer und Trainern und Kursleitern

c) Koordinierung aller Veranstaltungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden.

d) Beratung und Betreuung der Bundestrainer bei der Ausbildungstätigkeit

e) Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung und Wettkampfbestimmungen

f) Vorschlag zur Ernennung und Abberufung von Lehrtrainer durch den Vorstand.

g) Betrauung und Abberufung von Beauftragten für sportliche Schwerpunktgruppen im Einvernehmen

mit dem Vorstand.

h) Ernennung von Landesverbandstrainern im Einvernehmen mit dem LV - Obmann

Der Referent für das Sportreferat hat das Register geprüfter Hunde im Sinne der speziellen

Eintragungsbestimmungen zu führen.,

5) Bei Verhinderung eines der in Abs.1 bis 5 angeführten Funktionäre gehen dessen Rechte

und Pflichten auf den Stellvertreter über ( §22 Abs.2 ) Alle Tätigkeiten für den ÖGV werden

ehrenamtlich ausgeübt, im Vereinsinteresse getätigte Auslagen werden über Beschluss des

Vorstandes aus Vereinsmitteln ersetzt.

6) Über die dienstrechtlichen Belange etwaiger Angestellter entscheidet der Präsident auf

Grund der Beschlüsse des Vorstandes.

§ 25 Der Landesverband (LV)

(1) Der Landesverband ist in der Regel der Zusammenschluss der Ortsgruppen von Bundesländern

zwecks Vereinheitlichung ihrer Verwaltung( Arbeitsgemeinschaft).

(2) Dem Landesverband kommt kein Vereinscharakter zu

(3) Die Einberufung des Landesverbandes erfolgt mindestens 2 x jährlich

(4) Die LV-Leitung wird vom Landesverbandsobmann oder dessen Stellvertreter geführt, welche

von den Delegierten der Ortsgruppe des jeweiligen Verbandsbereiches für die Dauer

von 4 Jahren gewählt werden. Der LV-Obmann und dessen Stellvertreter sind im Wahljahr

mindestens 1 Monat vor Durchführung der Generalversammlung zu wählen. Von jeder

Ortsgruppe sind die Delegierten stimmberechtigt. Die Delegiertenanzahl richtet sich nach

dem Delegiertenschlüssel zur Generalversammlung. Der Wahlvorschlag ist 4 Wochen vor

der Wahl an den Vorstand zu senden. Eine Abwahl des Landesverbandsobmannes/ Landesverbandsobmannstellvertreters

kann nur mit 2/3 Mehrheit der Delegierten erfolgen.

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(5) Der LV-Obmann ist Mitglied des Vorstandes (§ 22 Abs.1g).

(6) Die Landesverbandsleitung kann um 2 Beiräte erweitert werden (Kooptierung)

(7) Die Aufgaben des LV-Obmannes:

a) die Vertretung der Interessen der Ortsgruppen des LV-Bereiches im Vorstand,

b) die Durchführung der einheitlichen Abwicklung aller grundlegenden Vereinsangelegenheiten

des LV,

c) die Vorarbeiten für die Gründung neuer Ortsgruppen und Sportsektionen in seinem LVBereich,

d) die Lenkung der kynologischen oder fachlichen Veranstaltungen (Terminschutz etc.)

e) Planung und Organisation von Ausbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem

Sportreferat

f) Vorschlag an das Sportreferat zur Ernennung und Abberufungvon Landesverbandstrainern

§ 26 Die Vollversammlung der Ortsgruppe

(1) Die ordentliche Ortsgruppen-Vollversammlung ist jährlich bis spätestens 15.März durchzuführen.

Stimmvollmachten sind unzulässig.

(2) Der Obmann der Ortsgruppe hat die Vollversammlung unter schriftlicher Mitteilung an die

LV-Leitung und den Vorstand mindestens 4 Wochen vor Durchführung der Ortsgruppen-

Vollversammlung einzuberufen.

(3) Außerordentliche Vollversammlungen können von der Ortsgruppenleitung nach Bedarf

a) Auf Beschluss der Ortsgruppenleitung oder der ordentlichen Ortsgruppenvollversammlung,

oder

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder

c) Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer ( §26 Abs.7g, §28) oder

d) durch eingesetzte Vereinsmitglieder nach Funktionsunfähigkeit der OG-Leitung

(§27Abs.14)

Die Einberufung hat unter denselben Bedingungen wie jene der ordentlichen Generalversammlung

schriftlich und innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.

(4) Die ordentliche und die außerordentliche Vollversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens

ein Drittel der Ortsgruppen-Mitglieder anwesend ist.

(5) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit

Ausnahme der Auflösung; Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

(6) Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlussfähig, so findet eine halbe

Stunde später am selben Ort mit derselben Tagesordnung eine zweite Vollversammlung

statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) Die Tagesordnung der ordentlichen Vollversammlung setzt sich wie folgt zusammen, die

der außerordentlichen nach Bedarf:

a) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Vollversammlung

b) den Rechenschaftsberichten

c) dem Kassabericht und den Bericht der Rechnungsprüfer sowie Entlastung der Leitung

und des Kassiers

d) Wahl des Obmannes, des Kassiers und des Schriftführers für die Dauer von 3 Jahren

e) Beschlussfassung über die Beisitzer und deren Wahl für die Dauer von 3 Jahren

f) Wahl zweier Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter für die Dauer eines Jahres

g) Festsetzung des Jahresbeitrages für die Ortsgruppe sowie eine allfällige Einschreibegebühr

(§ 14 Abs.5)

h) allfällige Nachwahl von Funktionären.

i) freie Anträge der Mitglieder, die mindestens 8 Tage vor Durchführung der Vollversammlung

der Leitung vorliegen müssen

j) allfälligen Anregungen zur Änderung der Satzungen, welche an den Vorstand weiterzuleiten

sind

k) Allfälligem.

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Die Wahl der Ortsgruppen-Leitung soll entsprechend der Wahl des Vorstandes durchgeführt werden.

Wahlvorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor Durchführung der Ortsgruppen-

Vollversammlung schriftlich bei der Ortsgruppen-Leitung einzubringen.

§ 27 Die Ortsgruppenleitung

(1) Die Ortsgruppen-Leitung führt die Geschäfte der Ortsgruppe und ist dem Vorstand verantwortlich;

ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre(§ 27 Abs.7d).

(2) Die Ortsgruppen-Leitung besteht aus

a) dem Obmann,

b) dem Kassier,

c) dem Schriftführer und

d) einer dem Umfang der Ortsgruppe angepassten Anzahl von Beisitzern.

(3) Die Leitung verteilt unter sich die Geschäfte und auch die Stellvertretung der vorstehenden 3

Funktionäre.

(4) Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt die Ortsgruppe nach außen, fertigt sämtliche

Schriftstücke, beruft die Sitzungen und die Versammlungen ein und führt bei diesen den

Vorsitz.

(5) Die Einberufung zur Leitungssitzung muss jedem Mitglied schriftlich 14 Tage vorher oder

nachweislich mündlich zur Kenntnis gebracht werden. Eine Übertragung der Rechte eines

Leitungsmitgliedes durch Vollmacht ist nicht gestattet. Der Obmann ist berechtigt, bei allen

Sitzungen mitzustimmen.

(6) Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat sämtliche Schriftstücke anzufertigen, die Protokolle

zu führen und gegenzeichnet sämtliche wichtige Schriftstücke mit dem Obmann bzw.

Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

(7) Der Kassier oder sein Stellvertreter verwaltet das Vermögen der Ortsgruppe, zeichnet mit

dem Obmann sämtliche die Kassagebarung betreffenden Schriftstücke, hat bei der ordentlichen

Vollversammlung, auf Verlangen auch bei einer außerordentlichen Vollversammlung,

sowie bei den Leitungssitzungen einen Kassabericht zu erstatten.

(8) Die Ortsgruppen-Leitung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Leitungsmitglieder anwesend

ist. Die Beschlüsse der Ortsgruppen-Leitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (§ 15).

(9) Die Ortsgruppen-Leitung ist berechtigt, Ortsgruppenmitglieder in die Ortsgruppen-Leitung

zu kooptieren.

(10) Die Ortsgruppen-Leitung ist verpflichtet, dem Vorstand jährlich bis spätestens 1.12. die

endgültigen An- und Abmeldungen für den Jahresabschluss bekannt zu geben, sowie die

von der letzten Generalversammlung beschlossene Kopfquote für das laufende Vereinsjahr

bis 1.3. des Folgejahres zu entrichten (§14 Abs.1,2).

(11) Die Ortsgruppe-Leitung hat spätestens 1 Monat vor Durchführung der Generalversammlung

die Delegierten sowie die Ersatzdelegierten für die Generalversammlung zu bestimmen und

diese namentlich schriftlich, per Telefax oder E-Mail dem Vorstand zu melden.

(12) Die Ortsgruppe-Leitung hat jährlich bis spätestens 31.3. das Protokoll der Ortsgruppe - Vollversammlung

an den Vorstand schriftlich zu übermitteln.

(13) Berichtigungen der Mitgliederliste sind dem Vorstand laufend schriftlich mitzuteilen (§ 14

Abs.2).

(14) Wird eine Ortsgruppe-Leitung aktionsunfähig, ist der Vorstand berechtigt, zur Führung der

Geschäfte der Ortsgruppe bis zur nächsten Vollversammlung Vereinsmitglieder in diese

Funktion einzusetzen.

(15) Information innerhalb von 4 Wochen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des

Vereines, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangt.

§ 28 Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer dienen der Kontrolle der Buchhaltung, sowie der Geld- und Vermögensgebarung

des ÖGV.

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(2) Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter werden von der Generalversammlung über

Vorschlag des Vorstandes des ÖGV für die Dauer von 2 Jahren gewählt (§ 20 Abs.8).GV

(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Geschäftsführungstätigkeit zu überwachen und

auf Fehlentwicklungen zeitgerecht hinzuweisen. Kommt der Vorstand der Aufforderung, Gegenmaßnahmen

zu ergreifen nicht nach, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, eine Generalversammlung

einzuberufen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben den Rechnungsabschluss am Ende des Geschäftsjahres mit

allen Belegen zu prüfen und der Generalversammlung über das Ergebnis einen Bericht vorzulegen

und gegebenenfalls den Entlastungsantrag zu stellen (§ 20 Abs.5)

§ 29 Die Obmännerkonferenz

Die Obmännerkonferenz bildet sich aus den Obmännern der Ortsgruppe und Verbandskörperschaft

und ist vom Vorstand des ÖGV bei Bedarf, nach Tunlichkeit mindestens einmal jährlich

einzuberufen. Sie dient der Information über Verbandsangelegenheiten sowie der Meinungsbildung.

Ihr kommt weder ein Beschluss- noch Weisungsrecht zu.

Die Obmännerkonferenz kann auch für einen oder mehrere Landesverbände einberufen werden.

§ 30 Der Disziplinarsenat

Der Disziplinarsenat entscheidet bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Zur Durchführung

von Berufungen gegen Entscheidungen von Ortsgruppenleitungen nach §13 wird ein Disziplinarsenat

eingerichtet. Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine

Weisung gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Gegen die Entscheidung des

Disziplinarsenates ist ein weiteres vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.

(1) Der Disziplinarsenat, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter , den 2

Beisitzern und deren Stellvertreter sowie dem Disziplinaranwalt und seinem Stellvertreter,

wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt (§ 20 Abs.7)

(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen der Ortsgruppe

oder der Verbandskörperschaft sowie erster und letzter Instanz über disziplinäre Vergehen

eines Mitgliedes der Ortsgruppenleitung oder eines Mitgliedes der Verbandskörperschaftsleitung.

(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlussfassung des Senates zur Wahrung der ihm

anvertrauten Interessen zu hören. Er hat kein Stimmrecht.

(4) Der Disziplinarsenat ist nur dann entscheidungsfähig, wenn der Vorsitzende, die beiden

Beisitzer und der Disziplinaranwalt – bei Verhinderung deren Stellvertreter - anwesend sind

(5) Die Mitglieder des Disziplinarsenates einschließlich des Disziplinaranwaltes sind in Ausübung

ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch zu führen.

Dieses Amt ist mit dem Amt eines Vorstandsmitgliedes unvereinbar.

(6) Auf die Ausschließung von Mitgliedern des Disziplinarsenates oder des Disziplinaranwaltes

in den die Vorschriften der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß

Anwendung.

§ 31 Das Schiedsgericht

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft

- soweit sie nicht Disziplinarrechtlich zu handhaben sind - entscheidet ein aus

fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Das Ansuchen um Einberufung des Schiedsgerichtes

ist unter Angabe der Gegenpartei und zweier eigener Schiedsrichter an den ÖGV

zu richten. Die vom ÖGV verständigte Gegenpartei hat ebenfalls innerhalb von 14 Tagen

zwei Schiedsrichter namhaft zu machen. Wird diese Frist versäumt oder weigert sich die

Gegenpartei, das Schiedsgericht zu beschicken, so bestellt der Vorstand diese Schiedsrichter.

Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist auf Vorschlag des ÖGV Präsidenten aus

dem Disziplinarsenat zu bestellen.

(2) Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen Mitglieder einer Ortsgruppe oder Verbandskörperschaft

sein. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.

Die Tätigkeit der Schiedsrichter ist ehrenamtlich und vertraulich, sie haben jedoch

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Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenden Barauslagen. Das Schiedsgericht entscheidet,

ohne an Weisungen gebunden zu sein, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

sind unzulässig. Der Vorsitzende hat nach Fällung des Schiedsspruches dem Vorstand

des ÖGV zu berichten. Die Kosten des Verfahrens sind vom Unterliegenden, im Fall

eines Vergleiches von beiden Parteien anteilig gemeinsam zu tragen. Gegen diesen

Schiedsspruch ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(3) Ortsgruppen oder Verbandskörperschaften, die das Schiedsgericht anrufen, haben sich

dem Spruch des Schiedsgerichtes unter Ausschluss des sonstigen Rechtsweges zu unterwerfen.

(4) Bei Funktionsunfähigkeit des Vorstandes hat das Schiedsgericht die außerordentliche Generalversammlung

einzuberufen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet über Beschwerden, die Vorstandsmitglieder betreffen. Dabei

kann die Beschwerde

a) entschieden

b) zurückgewiesen oder

c) dem Disziplinarsenat zur Entscheidung zugewiesen werden.

(6) Für die Behandlung wird als Verfahrenskostenbeitrag die 50-fache Kopfquote je Streitpartei

festgelegt, von der die Verfahrenskosten beglichen werden.

§ 32 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Generalversammlung über Antrag

a) des Vorstandes

b) der Ortsgruppe.

c) der Verbandskörperschaft

(2) Anträge der Ortsgruppen auf Änderung der Satzung müssen mindestens von einem Viertel

der Delegierten unterfertigt sein und müssen spätestens 8 Wochen vor Durchführung der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(3) Zur gültigen Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden

oder durch Bevollmächtigte vertretenen Delegierten notwendig.

§ 33 Auflösung des ÖGV

(1) Über die Auflösung des ÖGV als Gesamtverein kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene

Generalversammlung entscheiden.

(2) Diese Generalversammlung ist mindestens 8 Wochen vor Durchführung durch den Präsidenten

im Einvernehmen mit dem Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Diese Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Ortsgruppe-

Delegierten persönlich oder durch Bevollmächtigte vertreten sind.

(4) Der Beschluss der Auflösung des ÖGV muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

gefasst werden.

(5) Ist die Generalversammlung zum angesetzten Termin nicht beschlussfähig, so ist vom

Präsidenten des ÖGV im Einvernehmen mit dem Vorstand eine neue Generalversammlung

zu einem späteren, vom Präsidenten des ÖGV zu bestimmenden Termin mit derselben Tagesordnung

einzuberufen. Diese Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl

der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Diese Generalversammlung beschließt nach erfolgtem Auflösungsbeschluss über das vorhandene

Gesamtvermögen oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes

des ÖGV, welches einer gemeinnützigen, karitativen Anstalt, Institution oder Vereinigung zu

übertragen ist (z.B. Kinderdorf, Rotes Kreuz, Tierschutzverein oder einer kynologischen

gemeinnützigen Vereinigung etc).

(7) Die Ausführung dieses Beschlusses obliegt dem letzten Präsidenten des ÖGV als Liquidator.

§ 34 Schluss- und Übergangsbestimmungen

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(1) Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in

Kraft.

(2) Die Ortsgruppen sind verpflichtet, die Satzungsänderung unverzüglich bei der zuständigen

Verwaltungsbehörde einzureichen.

(3) Die Vereine mit eigenen Satzungen im internen Wirkungsbereich, welche gem. § 6 Abs.3 in

den ÖGV aufgenommen wurden, haben diese soweit anzupassen, dass sie nicht in Widerspruch

zu dieser Satzung und der des ÖKV stehen, und die Durchführung dem Vorstand zu

berichten.

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INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich und Zusammensetzung des Vereines __________________ 1

§ 2 Zweck des Vereines ________________________________________________________ 1

§ 3 Mittel zur Erreichung dieses Zwecks __________________________________________ 2

§ 4 Vermögen des ÖGV ________________________________________________________ 2

§ 5 Geschäftsjahr _____________________________________________________________ 2

§ 6 Mitgliedschaft_____________________________________________________________ 3

§ 8 Verbandskörperschaften (VK) ________________________________________________ 4

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft in einer Ortsgruppe __________________________________ 5

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft________________________________________________ 5

§ 11 Austritt _________________________________________________________________ 5

§ 12 Streichung von der Mitgliederliste ___________________________________________ 5

§ 13 Ausschluss ______________________________________________________________ 5

§ 14 Kopfquote und Mitgliedsbeitrag _____________________________________________ 7

§ 15 Abstimmung _____________________________________________________________ 7

§ 16 Rechte der Mitglieder______________________________________________________ 7

§ 17 Pflichten der Mitglieder____________________________________________________ 8

§ 18 Verwaltung des ÖGV ______________________________________________________ 8

§ 19 Die Generalversammlung (Generalversammlung)_______________________________ 8

§ 20 Tagesordnung der Generalversammlung ______________________________________ 9

§ 21 Wahlordnung der Generalversammlung_______________________________________ 9

§ 22 Der Vorstand ___________________________________________________________ 10

§ 24 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder _______________________ 11

§ 25 Der Landesverband (LV) __________________________________________________ 12

§ 26 Die Vollversammlung der Ortsgruppe _______________________________________ 13

§ 27 Die Ortsgruppenleitung___________________________________________________ 14

§ 28 Rechnungsprüfer ________________________________________________________ 14

§ 29 Die Obmännerkonferenz __________________________________________________ 15

§ 30 Der Disziplinarsenat _____________________________________________________ 15

§ 31 Das Schiedsgericht______________________________________________________ 15

§ 32 Satzungsänderungen _____________________________________________________ 16

§ 33 Auflösung des ÖGV ______________________________________________________ 16

§ 34 Schluß- und Übergangsbestimmungen _______________________________________ 16

INHALTSVERZEICHNIS ____________________________________________________ 18

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